Home | Über uns | Leistungen | Kundenberichte | Bilder | Kontakt | Anfrageformular | Links
Home | Über uns | Leistungen | Kundenberichte | Bilder | Kontakt | Anfrageformular | Links
Bauunternehmung PW Habermann - Peter Wilhelm Habermann - Vordergasse 27 - 67744 Hohenöllen
Tel: 0 63 82 / 82 07 - Fax: 0 63 82 / 99 41 58 - E-Mail: info@habermannpeter.de
Bauunternehmung PW Habermann - Peter Wilhelm Habermann - Vordergasse 27 - 67744 Hohenöllen
Tel: 0 63 82 / 82 07 - Fax: 0 63 82 / 99 41 58 - E-Mail: info@habermannpeter.de
.
PW Habermann - Ihr Spezialist für Innen-, Aus- und Umbau
PW Habermann - Ihr Spezialist für Innen-, Aus- und Umbau
Fliesen - Laminat - Parkett - Trockenbau - Verputz - Pflaster - Maurerarbeiten - Silikon
Fliesen - Laminat - Parkett - Trockenbau - Verputz - Pflaster - Maurerarbeiten - Silikon
Share |
AGB´s | Impressum | Datenschutz
AGB´s | Impressum | Datenschutz
Bei Beauftragung unserer Dienstleistung kommen folgende ABG´s zum Tragen:
§ 1 Baumaterialien

§ 1.1
Sämtliche benötigten Baumaterialien fallen zu Lasten des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Bei Bereitstellung durch den Auftraggeber haben sämtliche erforderlichen Materialien vor Arbeitsbeginn am Ausführungsort an entsprechender Stelle bereitzuliegen. Sollten Materialien fehlen setzt der Beauftragte umgehend den Auftraggeber davon in Kenntnis, damit dieser umgehend neue besorgen kann.

§ 1.2
Falls der Beauftragte für die ordnungsgemäße Durchführung Geräte mieten muss, fällt dies zu Lasten des Auftraggebers. Dies geschieht aber nur mit vorheriger schriftlicher Absprache per E-Mail (info@habermannpeter.de) oder Fax (06382/994158).

§ 2 Regelungen über die Baustelle

§ 2.2
Der Auftraggeber hat, wenn nötig und vorgeschrieben, sämtliche Genehmigungen zur Durchführung der Baumaßnahmen einzuholen. Dies geschieht auf Kosten des Auftraggebers. Sollte sich herausstellen, dass Genehmigungen (Wenn erforderlich) nicht eingeholt wurden, ist der Beauftragte dazu berechtigt ein weiteres Arbeiten auf der unter §4.1 genannten Baustelle zu unterbrechen, bzw. zu beenden. In beiden Fällen bleibt der Anspruch auf die Arbeitspauschale in voller Höhe bestehen.

§ 2.3
Falls auf der Baustelle Arbeiten nur oder teilweise über Gerüst möglich sind, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dass das Gerüst den aktuellen Sicherheitsbestimmungen entspricht. Bei einem unsachgemäßen Gerüst kann die Arbeit durch den Beauftragten verweigert werden.

§ 2.4
Falls sich auf der Baustelle irgendwelche Unklarheiten ergeben sollten, setzt der Beauftragte den Auftraggeber umgehend davon in Kenntnis. In diesem Fall wird versucht eine Lösung zu finden damit ein ungehindertes Arbeiten möglich ist. Falls der Beauftragte dadurch in Verzug kommen sollte, kann gegen ihn kein Regress geltend gemacht werden, da es nicht sein Verschulden war.

§ 2.5
Wenn wegen höherer Gewalt, z. B. Witterungsverhältnisse, Streik im Transportwesen, Unfall des Beauftragten, ein weiteres Arbeiten nicht möglich sein sollte, kann gegen den Beauftragten kein Regress geltend gemacht werden. Die Arbeiten werden, wenn es die Verhältnisse wieder zulassen, aufgenommen und fertig gestellt.

§ 2.6
Genehmigungen o.ä. für Zufahrt oder Parkmöglichkeit werden vom Auftraggeber vor dem Baubeginn für den Beauftragten eingeholt. Kosten für Parkplatz zum Parken des Transportmittels fallen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 2.7
Für den Fall, dass spezielle Schwierigkeiten bekannt werden, hat der Auftraggeber dem Beauftragten umgehend vor Baubeginn nähere Informationen mitzuteilen, um diesbezügliche Lösungsmöglichkeiten zu erörtern und entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

§ 3 DIN, VOB und BGB

§ 3.1
Der Beauftragte ist in Kenntnis der aktuellen Vorschriften und wendet diese zur Durchführung der Baumaßnahme an.

§ 4 Mängel

§ 4.1
Sollten bei der Abnahme des fertiggestellten Werkes aus der Sicht des Auftraggebers Mängel festgestellt werden, so werden dieser unter Vorbehalt einer Nachprüfung auf der Abnahme festgehalten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

§ 5.1
Die aufgeführte Arbeitspauschale im Bauvertrag/der Auftragserteilung ist zahlbar direkt nach Beendigung der Baumaßnahme.

§ 5.2
Der Beauftrage kann dem Auftraggeber eine Rechnung auf Zahlungsziel stellen. Diese ist zahlbar innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsstellung. Geschieht dies nicht, ist der Beauftragte dazu berechtigt Verzugszinsen, Mahngebühren, Verwaltungsaufwand, etc. zu erheben.

§ 6 Rücktritt vom Bauvertrag

§ 6.1
Tritt der Auftraggeber aus irgendeinem Grund von einem Bauvertrag zurück ist eine Vertragsstrafe an den Beauftragten zu zahlen. Diese ist folgendermaßen Gestaffelt: Bei einem Auftragsvolumen bis 1000,00 € brutto, 30% der vereinbarten Summe, darüber hinuas 15%. Sollte es sich bei dem Auftrag um einen My-Hammer Auftrag handeln, fällt zzgl. noch die Vermittlungsprovision des Auftrages mit an. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen (Post-Einschreiben oder E-Mail). Fernmündliche Rücktritte haben keine Geltung.

§ 7 Vertraulichkeit, Datenschutz

§ 7.1
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung unbegrenzt geheim zu halten, es sei denn, dass Dritte nach dem Vertragszweck Kenntnis erlangen sollen. Insbesondere über die finanziellen Vereinbarungen dieses Vertrages haben die Parteien strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.

§ 7.2
Die Daten des Auftraggebers dürfen in der EDV des Beauftragten gespeichert und verarbeitet werden. Sie dienen der Kundenbetreuung. Es werden keine Daten an andere Unternehmen, etc weitergegeben.

§ 8 Haftung

§ 8.1
Der Beauftragte haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und haftet nur nach VOB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

§ 9 Schlussbestimmungen

§ 9.1
Änderungen und Ergänzungen eines Bauvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dasselbe gilt für das Abbedingen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 9.2    
Die Abtretung der Rechte der Parteien aus den Bauvertrag ist ausgeschlossen.

§ 9.3    
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9.4    
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus einem Bauvertrag ist das Amtsgericht Kusel.

§ 9.5    
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen eines Bauvertrages ganz oder teilweise nicht Rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder
Durchführbarkeit später verlieren, so sollen hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen eines Bauvertrages nicht berührt werden. Gleiches gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass ein Bauvertrag eine Regelungslücke enthält. Der Vertrag ist erst gültig, wenn er von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde.

§ 9.6    
Die Parteien verpflichten sich im Falle des § 9.5, an/Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine neue, wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt und mit Wirkung ab Vertragsschluss gelten soll.